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Information über den SuedLink-Baustart in der Gemeinde Oberstreu

Die Übertragungsnetzbetreiberin TransnetBW plant den Bau der erdverlegten Gleichstrom-Verbindung SuedLink. Nach gründlicher Prüfung der Planfeststellungsunterlagen, Berücksichtigung öffentlicher Beteiligung und Abwägung aller Faktoren erlässt die Bundesnetzagentur gemäß § 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG) in Kürze für den Abschnitt D2 in Bayern (südlich Landesgrenze Thüringen/Bayern bis Konverterstation Bergrheinfeld/West bzw. bis Landkreisgrenze Schweinfurt/Bad Kissingen) einen Planfeststellungsbeschluss – die Erlaubnis für den Bau von SuedLink. Durch die Bauvorbereitung, die Baudurchführung und den Kabeltransport kann es, teilweise auch kurzfristig, zu Beeinträchtigungen wie Lärm- und Staubemissionen sowie Verkehrsbehinderungen kommen. 

Bauvorbereitung und Baulogistik
Für den Bau von SuedLink ist es notwendig, Baumaschinen und Baumaterial zur Baustelle zu transportieren. Dafür werden, soweit möglich, öffentliche Straßen und (private) Feldwege genutzt. Letztere werden ertüchtigt und bei Bedarf verbreitert. Ziel ist es, den öffentlichen Verkehr und die Bevölkerung so wenig wie möglich zu behindern. Um von der bestehenden Wegeführung zum Arbeitsstreifen zu gelangen, werden vorübergehend Baustraßen errichtet. 

Beauftragte Baufirmen
Die Tiefbauleistungen wie die Herstellung von Kabelgräben und geschlossenen Bohrungen, von Kabelabspulplätzen sowie von Zufahrts- und Schwertransportstraßen wird das Bauunternehmen Leonhard Weiss übernehmen.

Baudurchführung, Installation von Kabelschutzrohren sowie Rückverfüllung
Im Regelfall werden die beiden Kabelschutzrohre für die später einzuziehenden SuedLink-Erdkabel in einen offenen Kabelgraben gelegt. Hierfür werden die verschiedenen Bodenschichten einzeln entnommen und getrennt gelagert. Sobald der Graben vollständig ausgehoben ist, wird Bettungsmaterial in die Grabensohle eingebracht. Darauf werden die Kabelschutzrohre gelegt und am Übergang zur Muffe, dem Verbindungselement zwischen zwei Kabelenden, mit einer Endkappe verschlossen. Die Einhaltung von Vorgaben zu Bodenkunde, Archäologie und Kampfmitteln wird über die Baubegleitung kontrolliert und dokumentiert. Zum Ende der Bauarbeiten werden die ausgehobenen Bodenschichten in ihrer ursprünglichen Reihenfolge rückverfüllt und die Oberfläche wieder hergestellt. 

Dort, wo Straßen und Gewässer gekreuzt werden, kommen geschlossene Bauweisen zum Einsatz. Damit kann unterbohrt werden, ohne einen Graben ausheben zu müssen. In der Regel kommt das HDD-Verfahren (Horizontalspülbohrung) zum Einsatz. Dazu wird zunächst eine Pilotbohrung durchgeführt. Danach wird der Durchmesser der Pilotbohrung auf die benötigte Größe erweitert und das jeweilige Kabelschutzrohr durch die Bohrung gezogen. Die Größe der Baustelleneinrichtungsflächen (Start- und Zielgrube) ist von der Länge und Tiefe der Bohrung abhängig. Nach Abschluss der Erdarbeiten werden alle für den späteren Kabeltransport und Kabeleinzug nicht mehr benötigten Flächen zurückgebaut. 

Die Dauer der Baudurchführung in offener und geschlossener Bauweise ist pro Bauabschnitt flexibel und wird entsprechend der Anforderungen festgelegt. Der Rückbau erfolgt stets schrittweise nach Abschluss jedes Bauabschnitts.

Bauzeiten
Für den Trassenbau (ohne den späteren Kabeleinzug) gelten unterschiedliche Bauzeiten. Für die offene Bauweise ist vorgesehen, dass die Baufirmen in der Regel montags bis freitags tagsüber von voraussichtlich 7 bis 18 Uhr arbeiten. An geschlossenen Querungen (z.B. HDD-Bohrverfahren) ist grundsätzlich geplant, dass die Baufirmen von Montag bis Samstag 24 Stunden arbeiten. In Ausnahmen kann es auch an Sonn- und Feiertagen zu Arbeiten an geschlossenen Querungen kommen.

Kabelschwerlasttransport, Kabeleinzug und Vermuffung
Sollte es trotz aller Vorsicht bei der Ausführung der Baugrunduntersuchungen und weiteren bauvorbereitenden Maßnahmen zu Schäden oder unmittelbaren Vermögensnachteilen kommen, werden diese durch die TransnetBW GmbH oder die von ihr beauftragten Firmen entsprechend den gesetzlichen Regelungen in § 44 Absatz 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) angemessen entschädigt.

Rekultivierung und Zwischenbewirtschaftung

Der Bereich über den Erdkabeln darf nach Abschluss der Arbeiten wieder landwirtschaftlich genutzt oder begrünt, jedoch nicht bebaut, oder mit tiefwurzelnden Bäumen bepflanzt werden. TransnetBW rät nach Ende der Bauphase und vor der Wiederaufnahme der regulären landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zu einer Zwischenbewirtschaftung.

Informationen über den Baustart in der Gemeinde Oberstreu der Verwaltungsgemeinschaft Mellrichstadt Weitere Informationen zum Bau vom SuedLink entnehmen Sie den weiteren Ankündigungen in Ihrer Gemeinde. Die genauen Termine werden gesondert öffentlich bekannt gegeben. Bei Interesse an unserem SuedLink Bau-Newsletter melden Sie sich gerne über die Anmeldemaske unter folgendem Link an:

suedlink.com/id-n

Bauinfomärkte
Besuchen Sie uns gerne bei den anstehenden Bauinfomärkten jeweils von 15:00-19:00 Uhr an folgenden Tagen: 

  • 23.06. Mellrichstadt, Oskar-Herbig-Halle, Bahnhofstraße 17, 97638 Mellrichstadt

  • 24.06. Grafenrheinfeld, Kulturhalle Hermasweg 1A, 97506 Grafenrheinfeld

  • 25.06. Oerlenbach, Wilhelm-Hegler-Halle, Am Feuerstein 37, 97714 Oerlenbach

  • 27.06. Strahlungen, Günter-Burger Halle Karlsbergstraße 2a, 97618 Strahlungen
    Wir freuen uns über Ihre Teilnahme. 

Kontakt für Rückfragen
Für Fragen und Mitteilungen zur Durchführung der bauvorbereitenden Maßnahmen stehen Mitarbeitende der TransnetBW GmbH zur Verfügung: 
TransnetBW GmbH  
Tel.: 0800 380 470-1 
E-Mail: suedlink@transnetbw.de
www.suedlink.com

TenneT ist bei SuedLink für den nördlichen Trassenabschnitt und die Konverter in Schleswig-Holstein und Bayern zuständig. In den Zuständigkeitsbereich von TransnetBW fallen der südliche Trassenabschnitt und der Konverter in Baden-Württemberg.

Bekanntmachung und Ladung

Die Flurbereinigungsgenossenschaft Oberstreu blieb als Körperschaft des öffentlichen Rechts über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. § 149 FlbG) hinaus bestehen (vgl. §§ 151 ff FlurbG).

Die Eigentümer und Erbbauberechtigten jener Grundstücke, welche zum Flurbereinigungsgebiet
(Stand: Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens) gehören, werden zu einer Genossenschaftsversammlung eingeladen.

Bekanntmachung und Ladung zur Genossenschaftsversammlung

Schlussfeststellung

Flurneuordnung Eußenhausen 3
Stadt Mellrichstadt, Landkreis Rhön-Grabfeld

 

Das Verfahren Eußenhausen 3 wird abgeschlossen (§ 149 Flurbereinigungsgesetz).

Die Ausführung nach dem Zusammenlegungsplan ist bewirkt. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Zusammenlegungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.

Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft Zusammenlegung Eußenhausen 3 sind abgeschlossen. Die Teilnehmergemeinschaft erlischt mit der Zustellung der unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch beim

Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken

Zeller Straße 40, 97082 Würzburg

(Postanschrift: Postfach 55 40, 97005 Würzburg)

eingelegt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elek-tronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! 

Hinweis:

 

Diese Schlussfeststellung kann innerhalb von vier Monaten ab dem 31.03.2025 auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken auf der Seite Projekte in Unterfranken unter

„Öffentliche Bekanntmachungen“ eingesehen werden. 

(www.ale-unterfranken.bayern.de/108554/index.php)

 

Würzburg, 13.03.2025

gez. Jürgen Eisentraut

Behördenleiter

Schlussfeststellung

Flurneuordnung Mellrichstadt 3
Stadt Mellrichstadt, Landkreis Rhön-Grabfeld

Das Verfahren Mellrichstadt 3 wird abgeschlossen (§ 149 Flurbereinigungs­gesetz).

Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.

Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Mellrichstadt 3 sind abgeschlossen. Die Teilnehmergemeinschaft erlischt mit der Zustel­lung der unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch beim

Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken

Zeller Straße 40, 97082 Würzburg

(Postanschrift: Postfach 55 40, 97005 Würzburg)

eingelegt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elek-tronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! 

Hinweis:

 

Diese Schlussfeststellung kann innerhalb von vier Monaten ab dem 31.03.2025 auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken auf der Seite Projekte in Unterfranken unter

„Öffentliche Bekanntmachungen“ eingesehen werden. 

(www.ale-unterfranken.bayern.de/108554/index.php)

 

Würzburg, 13.03.2025

gez. Jürgen Eisentraut

Behördenleiter

Bekanntmachung und Ladung | Genossenschaftsversammlung

Flurbereinigungsgenossenschaft Unsleben (vgl. §§ 151 ff. FlurbG)
Gemeinde Unsleben
Landkreis Rhön-Grabfeld
VKZ 740851

Bekanntmachung und Ladung

Die Flurbereinigungsgenossenschaft Unsleben blieb als Körperschaft des öffentlichen Rechts über die Beendi-gung des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. § 149 FlurbG) hinaus bestehen (vgl. §§ 151 ff. FlurbG).
Die Eigentümer und Erbbauberechtigten jener Grundstücke, welche zum Flurbereinigungsgebiet (Stand: Been-digung des Flurbereinigungsverfahrens) gehören, werden zu einer
Genossenschaftsversammlung
eingeladen.
Versammlungsort: Unsleben, Spanferkelshütte
Versammlungszeit: Montag, den 31.03.2025 um 19:30 Uhr

Tagesordnung:
1. Begrüßung durch den Vorstandsvorsitzenden der Flurbereinigungsgenossenschaft Unsleben
2. Bericht des Vorstandsvorsitzenden
3. Bericht des Kassiers
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes und der Grundsätze des Wahlverfahrens sowie der Bildung des Wahlausschusses
7. Vorschlag der Genossenschaftsversammlung für das Amt des Vorstandsvorsitzenden
8. Wahl der Vorstandsmitglieder
9. Vorschlag der Genossenschaftsversammlung für das Amt des stellv. Vorstandsvorsitzenden
10. Bestimmung von Kassenprüfern
11. Allgemeine Aussprache

Nach der Satzung der Flurbereinigungsgenossenschaft Unsleben ist eine Neuwahl des Vorstandes erforderlich geworden.
Von der Genossenschaftsversammlung sind nach § 8 der Satzung
4 Vorstandsmitglieder
auf die Dauer von 6 Jahren zu wählen.

Für jedes Vorstandsmitglied ist ein(e) Stellvertreter(in) zu wählen. Außerdem hat die Genossenschaftsver-sammlung dem Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken (ALE Ufr) einen Vorstandsvorsitzenden und des-sen Stellvertreter vorzuschlagen.
Die Bestimmung des Vorstandsvorsitzenden und des stellv. Vorstandsvorsitzenden erfolgt durch das ALE Ufr (vgl. Art. 4 Abs. 2 AGFlurbG).

Wahlberechtigung:
Wahlberechtigt sind Teilnehmer (Teilnehmer sind jene Eigentümer von Grundstücken, welche zum Flurbereini-gungsgebiet gehören). Erbbauberechtigte stehen Eigentümern gleich. Jeder anwesende Teilnehmer (jede anwesende Teilnehmerin) hat eine Stimme.
Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer; einigen sich diese nicht über die Stimmabgabe, so kann das Wahlrecht nicht ausgeübt werden.
Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Vollmachten berechtigen den Bevollmächtigten (die Bevoll-mächtigte) nicht zu einer mehrfachen Stimmabgabe.
Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Entsprechende Vollmachtsformulare liegen beim Unterzeichner dieser Bekanntmachung und Ladung bereit.

Wählbarkeit:
Grundsätzlich können alle natürlichen Personen gewählt werden, die nach bürgerlichem Recht unbeschränkt geschäftsfähig sind. Sie brauchen nicht am Verfahren beteiligt zu sein.
Eine gruppenmäßige Festsetzung wurde durch das ALE Ufr nicht verfügt.
Kommt die Wahl des Vorstands im Termin nicht zustande und verspricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, kann das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken Mitglieder des Vorstands nach Anhörung der landwirt-schaftlichen Berufsvertretung bestellen.

Unsleben, den 18.02.2025

Der Vorsitzende des Vorstandes
der Flurbereinigungsgenossenschaft Unsleben
gez.
Klaus Hesselbach

Niederschrift 1. Vorstandssitzung

Flurneuordnung Hendungen 2
Gemeinde Hendungen
Landkreis Rhön-Grabfeld

BEKANNTMACHUNG

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat nach der Neuwahl des Vorstands in seiner konstituierenden
Sitzung vom 06.02.2025
Beschlüsse gefasst und Feststellungen getroffen über:

1. Verabschiedung von Vorstandsmitgliedern aus dem Vorstand
2. Erläuterungen zur Teilnehmergemeinschaft, Aufgabenverteilung im Vorstand, Sachverständige für die Wertermittlung, Entschädigung der Vorstandsmitglieder
2.1. Erläuterungen und Bestimmungen zu §§ 16 – 26 Flurbereinigungsgesetz
–FlurbG–, Art. 2 und 4 AGFlurbG sowie zu den Vollzugsbestimmungen
2.2. Bestellung des "örtlich Beauftragten des Vorsitzenden des Vorstands"
2.3. Bestellung des Wegebaumeisters
2.4. Bestellung des Pflanzmeisters
2.5. Benennung von Sachverständigen zur Wertermittlung
2.6. Sitzungen des Vorstands
2.7. Entschädigung der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder
2.8. Verpflichtung von Vorstandsmitgliedern (sofern in Abwesenheit gewählt)
3. Kassen- und Rechnungswesen, Vorschüsse (später Beiträge), Verrechnungssätze für Eigenleistungen der Teilnehmer (Arbeitsleistungen)
3.1. Verband für Ländliche Entwicklung Unterfranken – VLE –
3.2. Darlehensaufnahme
3.3. Bestimmungen und Festsetzungen über Vorschüsse (später Beiträge) nach § 19 FlurbG
3.4. Bestimmungen über Leistungen der Teilnehmer (Arbeits- und Fuhrleistungen)
3.5. Bestellung der Kassenprüfer
4. Datenschutz
5. Sonstiges
5.1. Meldung von Haftpflichtschadensfällen und Arbeitsunfällen
5.2. Schutz der neu gebauten Wege
5.3. Schutz von Bodendenkmälern
5.4. Schutz der vorhandenen Grünbestände
5.5. Landzwischenerwerb
5.6. Öffentliche Zustellung an Beteiligte mit unbekanntem Aufenthalt
5.7. Hinterlegung der Beschlussniederschriften
5.8. Bekanntmachungen
5.9. Bekanntmachung dieser Niederschrift

Eine Kopie der Niederschrift, die Datenschutzgeschäftsordnung des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken
und die Satzung des Verbandes für Ländliche Entwicklung Unterfranken – VLE – liegen zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus:
vom 04.04.2025 mit 05.05.2025
in der Verwaltungsgemeinschaft Heustreu, Wetterstr. 4, 97618 Heustreu

und
in der Verwaltungsgemeinschaft Mellrichstadt, Hauptstr. 4, 97638 Mellrichstadt

Nach diesem Zeitpunkt können o. a. Unterlagen beim örtlich Beauftragten,
Herrn Norbert Heurig, Bahrastraße 1, 97640 Hendungen eingesehen werden.

Würzburg, 24.02.2025
gez. Sina Ackermann
Technische Oberinspektorin

Geänderte Verfahrensvorschriften für Baugenehmigungen

Ab dem 1. Januar 2025 müssen Bauanträge und baurechtliche Vorbescheidsanträge direkt beim Landratsamt Rhön-Grabfeld und nicht wie bisher über die Gemeinde eingereicht werden. Hintergrund ist eine Änderung in der Bayerischen Bauordnung und die Aufnahme des Landratsamtes Rhön-Grabfeld in die Digitale Bauantragsverordnung.

Ab diesem Zeitpunkt können die Anträge auch digital mit einem elektronischen Nutzerkonto über das BayernPortal gestellt werden. Hierfür hat das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr einen Online-Assistenten eingerichtet.

Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit, beim Landratsamt Rhön-Grabfeld Anträge in Papierform einzureichen. Anträge auf Genehmigungsfreistellung in Papierform müssen allerdings wie bisher bei den Gemeinden vorgelegt werden, weil die Gemeinde entscheidet, ob am Landratsamt ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Die beim Landratsamt eingegangenen Papierunterlagen werden erfasst und geprüft. Anschließend wird die Standortgemeinde umgehend über die Antragstellung informiert und aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben sowie über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu entscheiden. Die Gemeinden sind somit wie bisher in den Entscheidungsprozess eingebunden.

Das Landratsamt kann parallel mit der Antragsbearbeitung beginnen und die erforderlichen Fachstellen beteiligen. Hierdurch soll sich die Bearbeitungszeit verkürzen.

Bauberatungen erfolgen wie bisher sowohl beim Landratsamt als auch bei den Gemeinden.

Die Digitalisierung des Baugenehmigungsverfahrens ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einer papierlosen und effizienten Verwaltung.

Bauantrag-Tabelle

EHRENAMT IM FOKUS

Die Veranstaltungsreihe für ehrenamtlich Engagierte im Landkreis Rhön Grabfeld

Hier geht`s zum Programm 2025

SuedLink Informiert

Für Fragen und Mitteilungen zur Durchführung der Maßnahmen stehen Ihnen die Mitarbeiter von Transnet BW und TenneT zur Verfügung,

TransnetBW GmbH

Telefon: 0800 3804701 | E-Mail: suedlink(at)transnetbw.de

TenneT TSO GmbH

Telefon: 0921 50740-5000 | E-Mail: suedlink@tennet.eu