Beschluss Freiwilliger Landtausch Mittelstreu 4 Gemeinde Oberstreu
Beschluss Freiwilliger Landtausch Mittelstreu 4 Gemeinde Oberstreu, Landkreis Rhön-Grabfeld
Anlage(n)
Gebietskarte Mittelstreu 4
A. Entscheidender Teil
1. Anordnung des Freiwilligen Landtausches
Der Freiwillige Landtausch Mittelstreu 4 wird nach den §§ 103a und 103c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz –FlurbG– angeordnet.
Die Anordnung gilt für das vom Amt für Ländliche Entwicklung Unter-franken festgestellte Verfahrensgebiet.
Die Begrenzung des Verfahrensgebietes ist in der anliegenden Gebietskarte, die Bestandteil des entscheidenden Teils dieses Beschlusses ist, flurstücksgenau dargestellt.
2. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch beim
Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken
Zeller Straße 40, 97082 Würzburg
(Postanschrift: Postfach 55 40, 97005 Würzburg)
eingelegt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
B. Hinweise
1. Offenlegung des Beschlusses
Dieser Beschluss wird in der Verwaltungsgemeinschaft Mellrichstadt für die Gemeinde Oberstreu öffentlich bekannt gemacht (§§ 6 Abs. 2, 110 FlurbG, Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 GO).
Der Beschluss (mit Gebietskarte) liegt nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung einen Monat in der o. g. Gemeinde zur Einsichtnahme
für die Beteiligten aus (§§ 6 Abs. 3, 115 Abs. 1 FlurbG).
Der Beschluss und die Darstellung des Verfahrensgebietes können innerhalb von vier Monaten ab dem 28.07.2025 auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken auf der Seite Projekte in Unterfranken unter
„Öffentliche Bekanntmachungen“ eingesehen werden.
(http://www.ale-unterfranken.bayern.de/108554/index.php)
2. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, aber von dem Freiwilligen Landtausch betroffen werden, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten – gerechnet vom ersten Tage der Bekanntmachung dieses Beschlusses – beim Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken anzumelden. Die Rechte sind auf Verlangen des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken innerhalb einer von diesem zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen.
Werden die Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
3. Informationspflichten nach Art. 14 Datenschutz-Grundverordnung
Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken erhebt zur Erfüllung der dem Amt nach dem FlurbG zugewiesenen öffentlichen Aufgaben im o. g. Freiwilligen Landtausch Daten der Grundeigentümer bei den zuständigen Grundbuchämtern und Ämtern für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. Verantwortlich für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist das
Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken Zeller Straße 40, 97082 Würzburg (Postanschrift: Postfach 55 40, 97005 Würzburg) Telefon: 0931 4101-0 E-Mail: poststelle@ale-ufr.bayern.de.
Weitere Informationen über die Verarbeitung dieser Daten und die diesbezüglichen Rechte der betroffenen Personen können der Internetseite www.landentwicklung.bayern.de/unterfranken/, Rubrik „Datenschutz“, „Weitere Informationen“, entnommen werden. Alternativ können die betroffenen Personen auch Informationen beim
Behördlichen Datenschutzbeauftragten Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken Zeller Straße 40, 97082 Würzburg Telefon: 0931 4101-0, E-Mail: datenschutz@ale-ufr.bayern.de
erhalten.
Zum Zweck einer ggf. erforderlichen Zahlungsabwicklung werden die hierfür notwendigen Daten dem Verband für Ländliche Entwicklung Unterfranken in Würzburg übermittelt.
C. Begründung
Die Tauschpartner haben den Freiwilligen Landtausch zur Verbesserung der Agrarstruktur beantragt und glaubhaft gemacht, dass sich seine Durchführung verwirklichen lässt. Der Freiwillige Landtausch war daher nach den §§ 103a Abs. 1, 103c FlurbG anzuordnen.
Das festgestellte Verfahrensgebiet umfasst eine Fläche von ca. 1,4 ha.
gez. Jürgen Eisentraut
Behördenleiter
Gebietskarte Mittelstreu 4